... denn Immobilien sind Vertrauenssache!
Informationen zum Geldwäschegesetz

Sehr geehrte Kunden,

die aktuelle Rechtssituation verpflichtet uns als Immobilienmakler gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung, unseren geldwäscherechtlichen Sorgfaltpflichten nachzukommen.
Diese beinhalten u.a. die Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) und das Überprüfen der Identität des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten.
Bei juristischen Personen sind ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug und eine Anteilseigner- oder Gesellschafterliste erforderlich, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren.
Die erhobenen Daten sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Es ist also kein Misstrauen oder Eigeninitiative unsererseits Ihnen gegenüber, wenn wir Sie um eine Personalausweiskopie aller Beteiligten bitten, sondern lediglich die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen. Das Gesetz verlangt zudem, dass wir vor dem Notartermin den Ausweis aller Anwesenden nochmals im Original einsehen müssen.

In diesem Merkblatt der Landesdirektion Sachsen können Sie sich über die uns gesetzlich auferlegten Pflichten informieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!